Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Im Falle einer Trennung oder Scheidung ist eine fachkundige anwaltliche Beratung unerlässlich. Es sollte immer, insbesondere aber wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, versucht werden, eine einvernehmliche Regelung der streitigen Punkte herbeizuführen und nach Möglichkeit gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung über alle Trennungs- und Scheidungsfolgen erhebliche Kosten auslöst.

  • Ziel sollte daher in jedem Fall der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sein.

Kann eine Einigung erzielt werden, wird mit anwaltlicher Unterstützung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung formuliert, die insbesondere den Ehegatten- und Kindesunterhalt und den Zugewinnausgleich regelt und auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich enthalten kann. Ein häufiger Regelungsgegenstand sind auch Fragen, wie vorhandener Hausrat aufgeteilt wird und wer in der Ehewohnung bleibt.

  • Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung oder kann zu Protokoll des Gerichts im Scheidungsverfahren erklärt werden, sofern beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.

Die sonstige Vermögensauseinandersetzung, also insbesondere die Eigentumsverhältnisse an einer gemeinsamen Immobilie, muss nicht unbedingt als Scheidungsfolge geregelt werden.

  • Es empfiehlt sich jedoch, zugleich mit der Regelung der Scheidungsfolgen und insbesondere des Zugewinnausgleiches die gesamte Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Häufig wird dabei die gemeinsame Immobilie in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen und der andere erhält eine Ausgleichszahlung.