Testament / Erbvertrag / Pflichtteil / Erbschein

Testament

Über den eigenen Tod denken die meisten Menschen nur ungern nach, geschweige denn darüber, was aus ihrem Erbe wird. Durch ein Testament kann der Erblasser Einfluss darauf nehmen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschieht.

Um spätere Unklarheiten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich ausführlich beraten zu lassen.

Erbvertrag

In einem Erbvertrag können testamentarische Verfügungen in vertraglich bindender Weise getroffen werden, und zwar entweder gegenseitig oder auch einseitig.

Während ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern abgeschlossen werden kann, kann ein Erbvertrag von jeder natürlichen Person geschlossen werden, bedarf jedoch immer der notariellen Beurkundung.

Der Vorteil des Erbvertrages liegt in der Transparenz für alle Beteiligten, denn eine Änderung ist nur gemeinsam möglich oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktritts, der den gesamten Erbvertrag beseitigt. Allerdings sind auch bei einem bindenden Erbvertrag lebzeitige Verfügung über das Vermögen möglich.

Pflichtteil

Der Pflichtteil im Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere den Kindern und Ehegatten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Der Pflichtteil wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt, schränkt also die Testierfreiheit des Erblassers ein.

Es kommt häufiger vor, dass tatsächlich ein Erblasser seine engsten Angehörigen enterbt. Die Folgen für die Angehörigen sind immens, aus diesem Grunde ist stets zu prüfen, ob Pflichtteilsansprüche gegeben sind.

Der Pflichtteil bietet Angehörigen, die enterbt wurden, eine Beteiligung am Nachlass. Dieser Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen zur Ermittlung und zur Durchsetzung der Pflichtteilsrechte ein Wertermittlungsanspruch und Auskunftsanspruch zur Verfügung.

Erbschein

Der Erbschein ist in Deutschland ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.

Der Erbschein wird dann benötigt, wenn man sein Erbrecht gegenüber anderen beweisen muss. Will man also nach dem Erbfall als Erbe z. B. gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden, Geschäftspartnern etc. auftreten, ist regelmäßig ein Erbschein erforderlich.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann entweder beim Nachlassgericht protokolliert oder beim Notar beurkundet werden.

Ein Erbschein ist zum Nachweis der Erbfolge dann nicht erforderlich, wenn ein eröffnetes notarielles Testament vorliegt.