Versorgungsausgleich

Im Falle einer Scheidung ist das Ziel des Versorgungsausgleiches, die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter den Ehepartnern gerecht zu verteilen.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches werden sämtliche Renten (außer ausländische Renten) geteilt.

Es können zwischen den Eheleuten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden, insbesondere kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allerdings sind solche Vereinbarungen nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden.

In einen Ehevertrag können sie mit aufgenommen werden. Außerdem müssen solche Vereinbarungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten. Eine Vereinbarung, die einen der Eheleute unangemessen benachteiligt, kann sittenwidrig und somit unwirksam sein. Also ist es ratsam, sich vor der Vereinbarung, wenn sie nicht ohnehin vor dem Gericht geschlossen wird, notariell oder anwaltlich beraten zu lassen.

Bei Scheidungen, die vor dem 1. September 2009 durchgeführt wurden und bei denen es bereits eine Regelung zu Versorgungsausgleich gab, ist zu prüfen, inwieweit ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich noch besteht.

So konnten unter anderem Betriebsrenten, die bei der Ehescheidung noch ungewiss waren, im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden. Viele Geschiedene verzichten aus Unwissenheit auf die Teilhabe an den betrieblichen Versorgungsansprüchen des geschiedenen Partners, dabei können die bei der Scheidung nicht berücksichtigten Anwartschaften auch Jahre später noch ausgeglichen werden. Auch können sich in der Zeit nach der Scheidung beispielsweise aufgrund von Gesetzesänderungen oder durch unvorhergesehenen Wandel der persönlichen Verhältnisse die Versorgungsansprüche ändern.

Dann kann der geschiedene Ehegatte die Neuregelung des Versorgungsausgleiches verlangen.