Sorgerecht / Umgangsrecht

Sorgerecht

Bei getrennt lebenden verheirateten/verpartnerten Eltern, geschiedenen Eltern und unverheirateten Paaren, die eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, bleibt es nach einer Trennung grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Es wird also nicht von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren durchgeführt.

Beide Eltern bleiben bei den alltäglichen Entscheidungen für das Kind in Kontakt und sorgen gemeinsam dafür, dass gemeinsame Kinder gute Bedingungen für ihr Aufwachsen bekommen.

Jeder Elternteil kann das alleinige elterliche Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Das Familiengericht wird die alleinige elterliche Sorge jedoch nur dann übertragen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierzu muss dann in einem solchen Verfahren gesondert vorgetragen werden.

Umgangsrecht

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind.

Dieses Recht gibt den jeweiligen Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, in erster Linie die Befugnis, sein Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen.

Ein Recht auf Umgang können daneben auch die Großeltern des Kindes, die Geschwister des Kindes und enge Bezugspersonen des Kindes haben. Das Umgangsrecht ist stets im Interesse des Kindeswohls zu verstehen.

Das Familiengericht ist verpflichtet, in umgangsrechtlichen Streitigkeiten diejenigen Entscheidungen zur treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.