Zugewinnausgleich

Haben Ehegatten keine vertragliche Regelung zum Güterstand getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies hat während der Ehe nur beschränkte Auswirkungen, erst bei der Trennung / Scheidung wird der Zugewinn relevant.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs hälftig auf beide Ehegatten verteilt wird. Dabei werden die Vermögenssituationen beider Ehegatten am Anfang und am Ende ihrer Ehe verglichen.

Um die Möglichkeit, im Trennungsjahr das Vermögen beiseite zu schaffen, zu unterbinden, besteht ein Auskunftsanspruch.

Bei der Eheschließung bestehende Schulden werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt, so dass es – falls die Schulden während der Ehe abgetragen worden sind – zu einem gerechteren Ausgleich kommt.

Für Unternehmer und Selbstständige kann die Durchführung des Zugewinnausgleiches existenzbedrohlich sein, da der Wert des Unternehmens in die Zugewinnausgleichsberechnung einfließt, aber häufig keine liquiden Mittel vorhanden sind.

Hier empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, die vermeidet, dass in einem solchen Fall die aufgebaute berufliche Existenz „versilbert“ werden muss, um den Ehepartner auszuzahlen.

  • Bei der Regelung des Zugewinnausgleiches sollte zur Planung der taktischen Vorgehensweise und im Hinblick auf die häufig sehr komplizierten Berechnungen frühzeitig eine Fachanwältin für Familienrecht konsultiert werden.