Nachehelicher Unterhalt

Nach dem seit 2008 geltenden Recht zum nachehelichen Ehegattenunterhalt sollen Ehepartner nach einer Scheidung grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich sein.

Dies gilt in der Regel auch dann, wenn ein Ehegatte gemeinsame Kinder betreut, sofern die Kinder bereits älter als drei Jahre sind und fremdbetreut (z. B. Kindergarten, Schule, Hort) werden können. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist zwar auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht ausgeschlossen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss der betreuende Elternteil jedoch im Gerichtsverfahren darlegen und beweisen, warum er nicht ganztags arbeiten kann.

Während bei einer langen Ehedauer nach der Scheidung nach bisherigem Recht grundsätzlich ein unbefristeter Unterhaltsanspruch bis zum Lebensende bestand, stehen dem geschiedenen Ehegatten nach neuem Recht nicht automatisch für einen unbefristeten Zeitraum Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zu.

Dies kann insbesondere dann zu ungerechten Ergebnissen führen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eine sog. Hausfrauenehe geführt haben. In diesem Fall wird nun dem nicht erwerbstätigen Ehegatten, meist der Ehefrau, zugemutet, sich auch in fortgeschrittenem Alter noch um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Aufgrund der zahlreichen Neuentwicklungen im Unterhaltsrecht und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass hauptsächlich gerichtliche Einzelfallentscheidungen getroffen werden, ist eine kompetente anwaltliche Vertretung im Unterhaltsverfahren von entscheidender Bedeutung.

  • Sinnvoll ist es in jedem Fall, bereits im Vorfeld oder bei bestehender Ehe ehevertragliche Regelungen über den nachehelichen Unterhalt zu schließen, um im Trennungsfalle abgesichert zu sein und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.